Geschäftsbedingungen für den Ankauf gebrauchter Kraftfahrzeuge der KAMUX Auto GmbH



I. Allgemeines

1. Diese Bedingungen gelten für alle Angebote und Verkäufe gebrauchter Kraftfahrzeuge (nachstehend "Kaufgegenstand" genannt) an den Händler (Käufer).


2. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.


3. Die umseitigen Angaben des Anbieters über die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes, insbesondere die Fahrleistung in Kilometer und Unfallfreiheit, gelten als zugesicherte Eigenschaften.


4. Der Anbieter ist verpflichtet, dem Käufer erfolgte Instandsetzungen des Kaufgegenstandes, die für die Verkehrs- und Betriebssicherheit und sonstige Beurteilung des technischen Zustands von Bedeutung sind, mitzuteilen.



II. Preise

1. Der Kaufpreis gilt frei Haus des Käufers.


2. Die Kosten der Transportversicherung, Verladung und Überführung sowie etwaige Zollkosten gehen zu Lasten des Verkäufers. Das Risiko beim Versand trägt der Verkäufer.



III. Zahlungsbedingungen

1. Die Zahlung des Kaufpreises erfolgt Zug um Zug gegen Übergabe des Kaufgegenstandes.


2. Hat der Verkäufer beim Käufer ein neues oder gebrauchtes Fahrzeug bestellt, so ist der Käufer berechtigt, den Kaufpreis für den Kaufgegenstand auf den Kaufpreis für das neue oder gebrauchte Fahrzeug anzurechnen.



IV. Lieferung und Lieferverzug

1. Der Verkäufer ist verpflichtet, den vereinbarten Liefertermin einzuhalten. Wird der vereinbarte Liefertermin um mehr als 7 Tage überschritten, hat der Käufer das Recht, dem Verkäufer eine Nachfrist von 5 Tagen mit der Erklärung zu setzen, dass er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf dieser Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.


2. Stellt sich vor oder bei der Abnahme des Kaufgegenstandes heraus, dass der Verkäufer ihn nicht in der vorseitig beschriebenen Beschaffenheit liefern kann, ist der Käufer berechtigt, die Abnahme zu verweigern und ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder, wenn die Nichtlieferung in der beschriebenen Beschaffenheit auf einem Verschulden des Verkäufers beruht, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.


3. Verlangt der Käufer Schadenersatz, so beträgt dieser 15% des vereinbarten Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Käufer einen höheren oder der Verkäufer einen geringeren Schaden nachweist.


4. War eine Anrechnung des Kaufpreises für den Kaufgegenstand gemäß Abschnitt III Ziffer 2 vereinbart, so wird der Vertrag über das vom Verkäufer zu erwerbende Fahrzeug durch vorstehende Rücktrittserklärungen oder Schadensersatzforderungen nicht berührt.



V. Abnahme

1. Der Kaufgegenstand gilt mit der Ablieferung an den Käufer oder seinen Beauftragten als übernommen und ordnungsgemäß geliefert.


2. Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 7 Tage ab Bereitstellung im Rückstand, so kann der Verkäufer dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 5 Tagen mit der Erklärung setzen, dass er nach Ablauf dieser Frist die Abnahme des Kaufgegenstandes durch den Käufer ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.


VI. Eigentumsvorbehalt

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zur Zahlung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers.


2. War die Anrechnung des Kaufpreises für den Kaufgegenstand gemäß Abschnitt III Ziffer 2 vereinbart, erlischt das Eigentum des Verkäufers mit der Gutschrift des Käufers auf den Rechnungsbetrag. Unabhängig von dieser Verrechnung erlischt das Eigentum des Verkäufers am Kaufgegenstand spätestens mit Auslieferung des von ihm gemäß Abschnitt III Ziffer 2 bestellten Fahrzeugs.



VII. Gewährleistung

1. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer sämtliche ihm bekannte Mängel des Kaufgegenstandes zu offenbaren. Das Fahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Der Ausschluss gilt nicht, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat und ebenfalls nicht für die Haftung für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzlicher der grob fahrlässiger Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen, sowie für die auf vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln beruhenden Schäden an Leben, Körper und Gesundheit.


2. Der Verkäufer hat den Käufer von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte aus Rechten an dem Kaufgegenstand geltend machen.



VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort ist der Sitz des Käufers. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Käufers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Verkäufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.



Hamburg, Mai 2026